Impressum - INTERIORDESIGN & DECO Karl Dietrich_Innenarchitekt

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Ansprechpartner:

Hr. Karl Dietrich
Schnepfenweg 5
4063 Hörsching
Tel.: +43 0 664 11 21 280

Unternehmensgegenstand
Innenarchitekt



Mitgliedschaft bei Kammerorganisation Wirtschaftskammer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA  INTERIORDESIGN AND DECO, INH. KARL DIETRICH
Stand 20.09.2017

I. Gültigkeit der AGB
Für den gegenständlichen Auftrag und auch künftige Aufträge (Geschäftsverkehr) der  Interior Design and Deco, Inhaber Karl Dietrich, Schnepfenweg 5, A- 4063 Hörsching, (in der Folge „Auftragnehmer“; kurz: AN) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.  
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des AN (in der Folge „Auftraggeber“; kurz: AG) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.  
II. Urheberschutz und Nutzungsrechte
Soweit der AN Aufträge erbringt, welche mit der Erstellung von Werken im Sinne des Urheberrechts verbunden sind, verbleiben sämtliche Rechte an den Schöpfungen des AN bei diesem. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtgesetzes (UrhG).
Die Arbeiten des AN sind als persönliche und/oder geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Werke und Arbeiten des AN dürfen ohne dessen Zustimmung nicht geändert oder nachgeahmt werden. Mehrfachnutzungen (z.B. für ähnliche Projekte) bedürfen der Einwilligung des AN und werden gesondert verrechnet.  
Die Werke des AN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom AG bei Auftragserteilung kenntlich gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst und frühestens mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Werklohns.

Die Nutzung der Arbeiten und Werke des AN ist dem AG vorbehalten. Die Nutzung durch andere natürliche oder juristische Personen muss gesondert vereinbart werden. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung des AN, ansonsten diese unwirksam und der AG gegenüber dem AN schadenersatzpflichtig wird.  
Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluss auf den Rechnungsbetrag; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über den Umfang der Nutzung steht dem AN ein unbeschränkter Auskunftsanspruch gegenüber dem AG und mit diesem in Verbindung stehenden Dritten zu.  
Der AG erteilt dem AN mit dem Auftrag ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz und für die Eigenwerbung zu verwenden. Der AG darf die Werke und Arbeiten des AN, sowie dessen Firma, nur nach vorheriger Zustimmung durch den AN als Referenz und für Eigenwerbung verwenden.  
III. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des AN werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind grundsätzlich unverbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angebote gelten maximal für 10 Wochen ab dem Datum des Angebots.  
An Bestellungen des AG ist dieser für einen Zeitraum von mindestens 3 Wochen gebunden. Der AN behält sich eine Prüfung der Bestellung vor. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN als geschlossen; außer es wurde bereits im Angebot des AN etwas anderes schriftlich vereinbart.
Vom AN übersendete Auftragsbestätigungen sind vom AG unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 5 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
Der AN behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder sich nachträglich ergebenden bauseitigen und/oder in der Sphäre des AG gelegenen Änderungen vor und gelten diese als vorweg genehmigt.

Der AG erklärt, über das dem AN zur Verfügung gestellte Material (Pläne, Fotos, Graphiken etc.) uneingeschränkt verfügungsberechtigt zu sein und wird den AN diesbezüglich völlig schad- und klaglos halten.  
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preisangaben des AN sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten ab Bereitstellung zur Abholung (und im allfälligen Zweifel auch ohne Montage). Die Verrechnung einer Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zzgl. Fahrt- und Wegzeit, Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material- sowie Transportkosten.
Für vom AG angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt, wobei als angemessen die üblichen Preise des AN für die jeweilige Leistung gelten.
Sofern der Auftrag bei dessen Durchführung seitens des AG erweitert wird, kann der AN die dafür zusätzlich erforderlichen Leistungen gesondert abrechnen. Gleiches gilt für unvorhergesehenen Mehraufwand.  
Eine allfällige fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat grundsätzlich der AG zu veranlassen. Wird der AN hiermit beauftragt, ist dieser Aufwand vom AG – mangels anderweitiger Vereinbarung – zusätzlich im obigen Ausmaß (angemessenes Entgelt) zu vergüten.
Sofern der AG mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % (gegenüber Verbrauchern 4 %) p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.  
Bei Zahlungsverzug ist der AN weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit 4 Wochen fällig ist und der AN den AG unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der AN auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der AG mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem AN in Verzug gerät. Der AN ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der AG unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliches Entgelt für bereits erbrachte Leistungen seitens des AN bezahlt und für die offenen Leistungen des AN das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.  

Sämtliche durch den Verzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes, die sich aus der jeweils geltenden VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben, bzw. wenn der AN das Mahnwesen selbst betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Kosten für rechtsfreundliche Vertretung hat der AG zu tragen.  
V. Pläne und sonstige Unterlagen des AN / Gestaltungsfreiheit  
Vom AN zur Verfügung gestellte Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den AG, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN im Sinne des Punktes II. dieser AGB.  
Die vom AN ausgegebenen Unterlagen können vom AN bei Nichterteilung eines Auftrages jederzeit zurückgefordert werden.
Es wird im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit zwischen dem AN und dem AG vereinbart. Vom AN vorgelegte Zwischenergebnisse hat der AG unverzüglich zu genehmigen oder zu korrigieren, wobei das Zwischenergebnis als genehmigt gilt, wenn sich der AG dazu nicht binnen 10 Tagen (nicht genehmigend) äußert.    
VI. Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich an allen gelieferten Waren, Arbeiten und/oder Werken bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und allfälliger Einbringungskosten) seitens des AG das Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren, Arbeiten und/oder Werken bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen des AN aufrecht. Bei Einbau gelieferter Waren in unbewegliche Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt jedenfalls an leicht abnehmbaren Teilen wie Fensterflügeln und Türblättern etc. aufrecht.
Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt der AG den AN schon jetzt, den Besitz seiner Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den AG ist nur bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den AN zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits

jetzt bis zur Höhe der dem AN zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den AN abgetreten und ist der AN berechtigt, die Abtretung der Forderung offenzulegen.
Gerät der AG in Zahlungsverzug oder werden dem AN Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist. Gleiches gilt für sonstige Arbeiten und Werke des AN.  
Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim AG erfolgt, hat dieser dies dem AN unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des AN an der Vorbehaltssache (Waren, Werke, Arbeiten etc.) nachweislich zu sichern.
VII. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom AN nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.  
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom AN verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des AG auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.  
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des AN liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der AN vom Vertrag zurücktreten. Der AN behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen sowie zusätzlich den Anspruch nach § 1168 ABGB.  
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den AG wegen Leistungs- oder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14-tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom AN verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden oder Folgeschäden resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des AN ausgeschlossen. Für entgangenen Gewinn haftet der AN nicht.    

Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der AG nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der AN jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Bei Annahmeverzug des AG ist der AN berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Geltendmachung eines vertraglich oder gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechtes durch den AN sowie bei Zustimmung zum Widerruf einer Bestellung trotz aufrechter Bindung des AG, ist der AN berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der AN berechtigt, die Lieferung bzw. das Werk auch in Teilen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
Der AN liefert bis zur ersten, leicht erreichbaren ebenerdigen geeigneten Lagerfläche, die vom AG vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Vertragen und Montieren erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung gegen Verrechnung. Für die freie und gefahrlose Zufahrt bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der AG zu sorgen.  
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden etc.) sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren.
Der AG hat bei Beauftragung einer Montage für eine unentgeltliche unmittelbar bei der Montagestelle befindliche Energieentnahme, Gerüstung, Leitern und Hebezeuge sowie Lagerflächen und Sanitäranlagen, zu sorgen. Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen sind vom AG bzw. Dritten zu erbringen. Bei Bedarf hat der AG für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos geeignete und versperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für vom AN angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Werkzeuge trägt der AG. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor,

hat der AG verschuldensunabhängig daraus resultierende Mehraufwendungen und Wartezeiten zu entgelten.
VIII. Gewährleistung und Haftung
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
Der AG hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge kann sich der AN im Streitfalle auch dann berufen, wenn er sie außergerichtlich nicht erhoben hat. Bei Montage durch den AN hat der AG binnen 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die Leistungen des AN bei einer gemeinsamen Begehung mit einem Mitarbeiter des AN zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich bekannt zu geben. Findet eine Besichtigung innerhalb der genannten Frist aus Gründen, welche dem AG zuzurechnen sind, nicht statt, gilt das Gewerk als ordnungsgemäß abgenommen.
Erst nach Ingebrauchnahme erkennbare Mängel von Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Empfang oder Fertigstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen. Bei Ablauf der genannten Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen des AN als genehmigt und weitere Ansprüche als ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des AN gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung der Produkte durch den AN an die vereinbarte Lieferadresse. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den AN sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den AG nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.  
Den AG trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den AN zu ermöglichen.
Der AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des AN am Lieferort oder am Sitz des AN.

Gewährleistung wird vom AN ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des AG.  
Alle Ansprüche des AG erlöschen, wenn er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug gerät, der AG selbst oder Dritte eine Montage oder Instandhaltung unsachgemäß durchführen oder Verbesserungsversuche, Reparaturen, Änderungen oder der Einbau von fremden Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN durch den AG oder Dritte durchgeführt werden, sowie bei Weiterveräußerung.
Zum Schadenersatz ist der AN in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der AN nicht. Die Haftung des AN verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des AG von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Die Verjährungsfrist für die Irrtumsanfechtung durch den AG wird ebenfalls auf 6 Monate verkürzt.
Ein etwaiges Verschulden des AN hat der AG zu beweisen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem AG – zufügen.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des AN vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.  
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des AG sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Die Haftung des AN für anlässlich einer Montage verursachte Schäden an Gebäuden oder anderen Konstruktionen wird darüber hinaus insofern eingeschränkt, als der AN nur nach Maßgabe der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung des AN in Anspruch genommen werden kann.  

Schadenersatzansprüche des AN gegen den AG umfassen immer auch den entgangenen Gewinn, Folge- Dritt- und mittelbare Schäden; dies unabhängig vom Verschuldensgrad. Die Beweislast für ein mangelndes Verschulden des AG trifft den AG.
IX. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche des AN kann der AG lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
X. Verbrauchergeschäfte  
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Leistungen des AN entsprechend der Kundenspezifikation geplant und ausgeführt und sind auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten, sodass gemäß § 18 Abs 1 Z 3 FAGG kein Rücktrittsrecht besteht.  
XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem AN und dem AG einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Unternehmensstandort des AN (derzeit 4063 Hörsching) vereinbart.  
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes als vereinbart.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.

XIII. Abrufbarkeit der AGB
Diese AGB sind abrufbar unter der Homepage des AN: www.interiordesign-deco.at und hängen zusätzlich in den Geschäftsräumlichkeiten des AN offen zur Ansicht aus.
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